In besonderen Fällen gestattet der Gesetzgeber im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dass der Anschlussnehmer (Vermieter) den Messstellenbetreiber und damit auch den Zähler für den Anschlussnutzer (Mieter) auswählt:
Gemäß § 6 Absatz 1 des MsbG kann der Anschlussnehmer den Messstellenbetreiber auswählen, wenn
- dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden,
- neben dem Messstellenbetrieb Strom mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart Meter Gateway gebündelt wird und
- der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb zu keinen Mehrkosten führt.
- Der Anschlussnehmer (Vermieter) muss Sie spätestens einen Monat vorab schriftlich über sein Vorhaben informieren. Ihr Recht zur freien Wahl eines Energielieferanten und Ihres Stromtarifs wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.